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§ 1 Satz 1 EinSiG
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Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern.
Verweis auf
§ 1 Satz 1 EinSiG
von
§ 47 Absatz 3 Satz 1 EinSiG