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§ 41 Absatz 2 Satz 3 EinSiG
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Hat das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.
Verweis auf
§ 41 Absatz 2 Satz 3 EinSiG
von
§ 47 Absatz 3 Satz 1 EinSiG