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§ 46 Absatz 3 EinSiG
(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel bis zu dem in
§ 17 Absatz 2
genannten Betrag, einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach
§ 18 Absatz 2
, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
Verweis auf
§ 46 Absatz 3 EinSiG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EinSiG