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§ 35 Absatz 1 Satz 1 EinSiG
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Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach
§ 7 Absatz 8
regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute vorzunehmen.
Verweis auf
§ 35 Absatz 1 Satz 1 EinSiG
von
§ 42 Absatz 2 Satz 1 EinSiG