Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 EinSiG
§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
1.
zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2.
für Ausgleichsbeiträge gemäß
§ 145
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.
(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des
§ 49
verwenden.
Verweis auf
§ 20 EinSiG
von
§ 31 Absatz 3 Satz 1 EinSiG