Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 2 EinSiG
(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen sowie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und Einlegern zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 EinSiG
von
§ 28 Absatz 3 Satz 1 EinSiG