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§ 11 Absatz 2 EinSiG
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.
Verweis auf
§ 11 Absatz 2 EinSiG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 EinSiG