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§ 26 Absatz 2 EinSiG
(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des
§ 19 Absatz 2 bis 4
berechnete einmalige Zahlung zu leisten.
Verweis auf
§ 26 Absatz 2 EinSiG
von
§ 27 Absatz 3 Satz 2 EinSiG