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§ 53a Satz 5 KWG
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Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 53a Satz 5 KWG
von
§ 15 Absatz 3 Satz 1 AnzV