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§ 24 Absatz 6 EinSiG
(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
Verweis auf
§ 24 Absatz 6 EinSiG
von
§ 25 Absatz 1 Satz 1 EinSiG