Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 EinSiG
1.
juristische Personen des Privatrechts, denen die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 1
zugewiesen sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),
Verweis auf
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 EinSiG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 EinSiG