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§ 14 Absatz 3 EinSiG
(3)
1
Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016 spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016 spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensicherungssystem bedarf.
2
Beträge, die vorübergehend einer hohen Deckungssumme gemäß
§ 8 Absatz 2
unterliegen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger gemäß
§ 8 Absatz 5
zu entschädigen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 3 EinSiG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 EinSiG