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§ 12 EinSiG
§ 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls
1
Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach
§ 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2
nach Maßgabe von
§ 8 Absatz 5
glaubhaft gemacht werden müssen.
2
Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.
Verweis auf
§ 12 EinSiG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EinSiG