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§ 1 Absatz 3 Satz 2 AnlEntG
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Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden.
Verweis auf
§ 1 Absatz 3 Satz 2 AnlEntG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 EinSiG