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§ 53a Satz 2 KWG
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Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 53a Satz 2 KWG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 AnzV