Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 36 Absatz 2 AktG
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (
§ 54 Abs. 3
) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
Verweis auf
§ 36 Abs. 2 AktG
von
§ 37 Absatz 1 Satz 1 AktG