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§ 38 ZVG
§ 38
(1)
1
Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten.
2
Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des
§ 74a Abs. 1
oder des
§ 85a Abs. 1
versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.
Verweis auf
§ 38 ZVG
von
§ 6 Satz 1 EGZVG