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§ 25 Absatz 2 EGGVG
(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.
Verweis auf
§ 25 Abs. 2 EGGVG
von
§ 37 Absatz 4 Satz 1 EGGVG