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§ 24 Absatz 1 EGGVG
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Verweis auf
§ 24 Abs. 1 EGGVG
von
§ 37 Absatz 4 Satz 1 EGGVG