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§ 23 Absatz 2 EGGVG
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 2 EGGVG
von
§ 37 Absatz 4 Satz 1 EGGVG