Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 25 Absatz 2 EGGVG
(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.
Verweis auf
§ 25 Abs. 2 EGGVG
von
§ 35 Satz 2 EGGVG