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§ 229 Absatz 2 StPO
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
Verweis auf
§ 229 Abs. 2 StPO
von
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 EGGVG