Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 24 Absatz 2 EGGVG
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.
Verweis auf
§ 24 Abs. 2 EGGVG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 EGGVG