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§ 24 Absatz 2 EGGVG
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.
Verweis auf
§ 24 Abs. 2 EGGVG
von
§ 25 Absatz 1 Satz 2 EGGVG