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§ 36 Satz 1 GmbHG
1
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest.
§ 36 Satz 3 GmbHG
3
Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.
§ 52 Absatz 2 Satz 1 GmbHG
(2)
1
Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen.
§ 52 Absatz 2 Satz 2 GmbHG
2
Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest.
§ 52 Absatz 2 Satz 4 GmbHG
4
Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.
Verweis auf
§ 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 GmbHG
von
§ 5 Satz 1 EGGmbHG