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§ 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021
2.
die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.
Verweis auf
§ 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021
von
§ 104 Absatz 11 Satz 2 EEG 2021