3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, dass eines der in
§ 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien erfüllt ist;