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§ 61c Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
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Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.
Verweis auf
§ 61c Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
von
§ 104 Absatz 7 Satz 1 EEG 2021