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§ 65b Absatz 3 EEG 2021
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.
Verweis auf
§ 65b Absatz 3 EEG 2021
von
§ 103 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021