Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 66 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach
§ 64 Absatz 4
, Anträge nach
§ 64 Absatz 4
a für Strommengen, die nach
§ 61g Absatz 1 oder 2
umlagepflichtig sind, Anträge von Schienenbahnen nach
§ 65 Absatz 3 bis 5
und Anträge von Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach
§ 65a Absatz 3 bis 5
bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
2
Anträge nach den
§§ 64a und 65b
sind bis zum 30. September mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
3
Anträge nach
§ 64a
sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der Neugründung zu stellen.
Verweis auf
§ 66 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 103 Absatz 2 Satz 1 EEG 2021