§ 48 Absatz 5 EEG 2021
(5) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der erzeugt wird in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, nur für 50 Prozent der erzeugten Strommenge. 2Für den darüber hinausgehenden Anteil der erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.
Fußnote
(+++ § 48: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)