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§ 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2021
1.
solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach
§ 71 Nummer 1
noch nicht erfolgt ist,
§ 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2021
1.
solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach
§ 71 Nummer 1
erfolgt ist, oder
Verweis auf
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 EEG 2021
von
§ 100 Absatz 6 Satz 1 EEG 2021