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§ 2 Absatz 4 EEG 2021
(4)
1
Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
Fußnote
(+++
§ 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 2
Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 2 Absatz 4 EEG 2021
von
§ 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EEG 2021