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§ 4a EEG 2021
§ 4a Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach
§ 1 Absatz 2
erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
1.
259 Terawattstunden im Jahr 2021,
2.
269 Terawattstunden im Jahr 2022,
3.
281 Terawattstunden im Jahr 2023,
4.
295 Terawattstunden im Jahr 2024,
5.
308 Terawattstunden im Jahr 2025,
6.
318 Terawattstunden im Jahr 2026,
7.
330 Terawattstunden im Jahr 2027,
8.
350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
9.
376 Terawattstunden im Jahr 2029.
Verweis auf
§ 4a EEG 2021
von
§ 98 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021