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§ 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EEG 2021
1.
Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
§ 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EEG 2021
2.
Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden,
Verweis auf
§ 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 EEG 2021
von
§ 94 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EEG 2021