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§ 79 Absatz 1 EEG 2021
(1) Das Umweltbundesamt
1.
stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach
§ 19 oder § 50
in Anspruch genommen wird,
2.
überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
3.
entwertet Herkunftsnachweise.
Verweis auf
§ 79 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 92 Satz 1 Nummer 6 EEG 2021