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§ 79 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische Herkunftsnachweise an.
2
Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der
Richtlinie 2009/28/EG
erfüllen.
3
In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.
4
Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach
§ 21a
auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
Verweis auf
§ 79 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 92 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EEG 2021