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§ 7 Absatz 5 AnzV
(5) Auf Verlangen der Europäischen Zentralbank, der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
§ 7 Absatz 6 AnzV
(6)
1
Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
2
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3
Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
4
Nimmt ein in
§ 1 Abs. 2
genanntes Kreditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von
§ 1 Abs. 2
nur eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem einzureichen.
5
Der Verband leitet abweichend von
§ 1 Abs. 2
lediglich die dort genannten Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter.
6
Bei papiergebundener Einreichung gilt
§ 1
.
Verweis auf
§ 7 Abs. 5 und 6 AnzV
von
§ 11 Absatz 2 Satz 3 AnzV