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§ 4 EEG 2021
§ 4 Ausbaupfad
Das Ziel nach
§ 1 Absatz 2
soll erreicht werden durch
1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf
a)
57 Gigawatt im Jahr 2022,
b)
62 Gigawatt im Jahr 2024,
c)
65 Gigawatt im Jahr 2026,
d)
68 Gigawatt im Jahr 2028 und
e)
71 Gigawatt im Jahr 2030,
2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
a)
63 Gigawatt im Jahr 2022,
b)
73 Gigawatt im Jahr 2024,
c)
83 Gigawatt im Jahr 2026,
d)
95 Gigawatt im Jahr 2028 und
e)
100 Gigawatt im Jahr 2030 und
4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
Verweis auf
§ 4 EEG 2021
von
§ 88c Satz 1 Nummer 1 EEG 2021