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§ 3 Nummer 1 EEG 2021
1.
"Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
Verweis auf
§ 3 Nummer 1 EEG 2021
von
§ 88 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe aa EEG 2021