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§ 2 Absatz 1 RDG
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 RDG
von
§ 81 Absatz 8 Satz 1 EEG 2021