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§ 24 Absatz 1 Nummer 6 KWG
6.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
Verweis auf
§ 24 Abs. 1 Nr. 6 KWG
von
§ 6 Satz 1 AnzV