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§ 78 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach
§ 60 Absatz 1
das Recht, Strom als "Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.
2
Satz 1 ist im Fall des
§ 60a
entsprechend anzuwenden.
3
Die Eigenschaft des Stroms ist gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.
Verweis auf
§ 78 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 79a Absatz 8 Satz 1 EEG 2021