§ 78 Absatz 1 EEG 2021
(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 das Recht, Strom als "Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen. 2Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend anzuwenden. 3Die Eigenschaft des Stroms ist gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.