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§ 20 EEG 2021
§ 20 Marktprämie
1
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1
besteht nur für Kalendermonate, in denen
1.
der Strom direkt vermarktet wird,
2.
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen, und
3.
der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
a)
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b)
Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Fußnote
(+++
§ 20
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 20
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 20 EEG 2021
von
§ 79a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021