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§ 79a Absatz 9 EEG 2021
1
(9)
§ 79 Absatz 6
ist entsprechend anzuwenden.
2
In Ergänzung zu Satz 1 kann
1.
das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,
2.
der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden sind.
Verweis auf
§ 79a Abs. 9 EEG 2021
von
§ 79 Absatz 8 Satz 3 EEG 2021