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§ 9 Absatz 2 AFuV
(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der in seiner Zulassung festgelegten Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).
Verweis auf
§ 9 Abs. 2 AFuV
von
§ 14 Absatz 4 Satz 1 AFuV