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§ 74 Absatz 2 Satz 4 EEG 2021
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Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet.
Verweis auf
§ 74 Absatz 2 Satz 4 EEG 2021
von
§ 74a Absatz 2 Satz 6 EEG 2021