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§ 69b EEG 2021
§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff
(1)
1
Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auf null für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz verbraucht werden kann, über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
2
Satz 1 ist nicht in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem Unternehmen die EEG-Umlage nach
§ 64a
begrenzt ist.
(2)
1
Absatz 1 ist
1.
erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach
§ 93
die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und
2.
nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.
Fußnote
(+++
§ 69b
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 69b
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Teil 5: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Teil 5: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 1: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 69b EEG 2021
von
§ 74a Absatz 2 Satz 1 EEG 2021