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§ 73 Absatz 1 EEG 2021
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist
§ 72
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach
§ 72
Absatz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach
§ 11 Absatz 2
an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet des
§ 77 Absatz 4
auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden müssen.
Verweis auf
§ 73 Abs. 1 EEG 2021
von
§ 72 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021