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§ 61j Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
§ 61
berechtigt und verpflichtet
1.
der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder
2.
der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist.
2
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
Verweis auf
§ 61j Absatz 2 EEG 2021
von
§ 72 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021